Die Eltern werden von der Zahlung von Elternbeiträgen zeitweise für die Dauer der Schließung der Kindertagesstätten und der Kindertagespflegestellen auf der Grundlage des IfSG freigestellt, soweit keine Notbetreuung in Anspruch genommen wird.
Die Regelung gilt ab dem 1. April 2020.